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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Warren Digital, nachfolgend als "uns" bezeichnet. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen finden damit sowohl für die Lieferung von Waren, insbesondere Hardware und Ersatzteile, den Verkauf und die Lieferung von Software samt Dokumentation, für Werkleistungen wie beispielsweise die Erstellung oder Anpassung von Software, für Wartungsleistungen, für Beratungs- und Consultingleistungen, für Hostingleistungen und für Dienstleistungen Anwendung.

  • Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

     

  • Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der

     

  • Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

  • Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.

  • Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

 

Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, ab Angebotsabgabe vierzehn Tage lang verbindlich.

An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.

  • Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Wir werden den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

  • Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Wir sind aber auch berechtigt, die Annahme der Bestellung, etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden, abzulehnen.

 

§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen

Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt,

Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.

Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.Die unseren Angeboten beigefügten Angaben, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts- Maß- und Kapazitätsangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. An Zeichnungen, Entwürfen, Mustern oder ähnliche Vorarbeiten behalten wir uns alle Rechte vor, soweit in den nachfolgenden besonderen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

 

Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

  • Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach

  • Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde

  • Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

 

§ 4 Preise

  • Unsere Vergütung nach Aufwand wird in vollen Viertelstunden abgerechnet. Die Vergütungshöhe ergibt sich aus unserer jeweils aktuellen Preisliste.

  • Unsere Preise sind Nettopreise. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer nicht in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

  • Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung vierzehn Tage nach Zugang der Lieferung bzw. nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.

Abweichend von A. § 5 Nr. 1 gilt bei Verträgen mit dem Kunden über die (gegebenenfalls neben anderen Leistungsgegenständen) Belieferung mit Hardware Folgendes: Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise für die Belieferung mit Hardware bereits dann fällig zu stellen und zu berechnen, wenn die jeweilige Hardware bei uns eintrifft und wir dies dem Kunden durch Vorlage des Lieferscheines nachweisen. Sobald die Zahlung unserem Konto gutgeschrieben wird, übereignen wir dem Kunden die bei uns lagernde Hardware und verwahren diese bis zum Einbau für den Kunden.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.

 

Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden keine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen ist, sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, unsere Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine in der Europäischen Union zugelassene Bank oder Sparkasse nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500)/Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls wir keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangen und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit der vollständigen Erbringung unserer Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.

 

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber.

Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter im Unternehmen des Kunden erbringen

 

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer

    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in vorstehender A. § 6 Nr. 2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

müssen, so kann zur Unterstützung auf unsere Anforderung hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon gehören, deren Kosten der Kunde trägt.

Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Bestellers besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Besteller hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.

Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Projektleitern oder sonstigen Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.

 

§ 8 Datensicherungspflicht des Kunden, Haftung für Datenverlust

Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde vor jeder Durchführung von Arbeiten durch uns an dem System des Kunden, z. B. bei der Installation von Software oder der Hardware im Rahmen eines Wartungsfensters oder bei Arbeiten an beim Kunden vorhandenen Hardware oder beim Kunden installierten Software eine zusätzliche Datensicherung durchzuführen.

Der Kunde ist verpflichtet Designs, Codes und sämtliche Produkte an denen wir gearbeitet haben, eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen.

Die Haftung für die Wiederherstellung der Daten des Kunden wird, ergänzend zu den Haftungsbeschränkungen aus A. § 9 , im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten herzustellen, wenn sie regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

§ 9 Mängelhaftung und allgemeine Haftung

Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung, insbesondere auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, sowie sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, mit den in diesem Abschnitt A. § 9 enthaltenen Ausnahmen.

Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag,

Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:

  1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis für die erbrachte Leistung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

    Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,

(Kardinalpflichten) von uns, einem gesetzlichen Vertreters, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

Im Falle der einfachfahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von uns der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verwiegen haben.

Rechte des Kunden nach den §§ 478 und 479 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette von einem Verbraucher in Anspruch genommen werden, bleiben durch die Regelungen in diesem A. § 9 unberührt.

Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Anbieter Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

§ 10 Geheimhaltung

Der Kunde und wir („die Parteien“) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;

    für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters von uns, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

    für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten

    für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen;

    Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfachfahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

     

    • die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,

    • welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben,

    • die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder

    • die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.

  • Im letztgenannten Fall hat die offen legende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

    § 11 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, salvatorische Klausel

    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

    Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Kreativleistung und Dokumentationen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Erbringung von Kreativleistungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über Kreativleistungen und Erstellung von Dokumentationen.

 

§ 2 Leistungsumfang

Gegenstand unserer Kreativleistungen ist die Erstellung von kreativen Leistungen, insbesondere die Erstellung von

Broschüren, Flyern und die Entwicklung einer Corporate Identity, einschließlich der Entwicklung, Gestaltung und Bearbeitung von Logos, Visitenkarten, Briefbögen und Webseiten sowie von Bildern und Zeichnungen. Gegenstand der Erstellung von Dokumentationen ist vornehmlich die Entwicklung von technischen Dokumentationen im Bereich IT.

§ 3 Leistungsvoraussetzungen, Mitwirkungspflichten, Vergütung für Mehraufwand

Vor unserer Leistungserbringung erstellen wir eine kostenlose Analyse auf der Grundlage der Zielvorgaben des Kunden und ein darauf aufbauendes Grobkonzept. Der Kunde erhält keine Nutzungsrechte an diesem Grobkonzept.

Der Kunde gibt das Grobkonzept frei. Im Anschluss erbringen wir die im Einzelnen beauftragten Kreativleistungen.

  1. Wünscht der Kunde nach der Freigabe des Grobkonzepts Änderungen, werden wir über den Änderungsauftrag entscheiden, dessen Annahme aber nicht unbillig verweigern. Entstehender Mehraufwand ist auf der Grundlage einer Stundenvergütung (abgerechnet in vollen Viertelstunden) nach dem vereinbarten Stundensatz, mangels eines solchen nach unserer jeweils aktuellen Preisliste oder im Zweifel nach einem Stundensatz in Höhe von 85 EUR netto zu erstatten.

     

§ 4 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält an von uns erbrachten Kreativleistungen und Dokumentationen einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, z. B. auf einer Webseite des Kunden.

Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus, werden nicht eingeräumt.

§ 5 Abnahme

Erstellte Werke werden nach Fertigstellung übergeben. Nach Fertigstellung und Übergabe werden die Werke abgenommen.

Der Kunde wird die von uns erstellten Werke innerhalb einer Frist von zwei Wochen abnehmen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung von uns an den Kunden, dass die Werke erstellt sind und dem Kunden die Werke überlassen worden sind.

Die Abnahme hat zu erfolgen, wenn sich die fertiggestellte Werke im Rahmen des von dem durch den Kunden freigegebenen Grobkonzepts hält. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

Erklärt der Kunde die Abnahme nicht fristgerecht, können wir dem Kunden eine weitere angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Werke gelten mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt, noch uns schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei Fristsetzung hinweisen. Besondere Bedingungen für Beratungsdienstleistungen („Consulting“)

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Schulungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über Consulting-Leistungen, wie im nachfolgenden § 2 näher beschrieben.

§ 2 Leistungsvoraussetzungen, Vergütung

Gegenstand unserer Consultingleistungen sind umfassende Beratungen im Bereich IT und Corporate Identity und deren Einbindung in das Unternehmen, Prozessoptimierungen, Infrastrukturanalysen, Begleitung von langfristigen Projekten als Controller.

Sofern individualvertraglich keine Pauschale geregelt ist, wird der entstehende Aufwand auf der Grundlage einer Stundenvergütung (abgerechnet in vollen Viertelstunden) nach dem vereinbarten Stundensatz, mangels eines solchen nach unserer jeweils aktuellen Preisliste oder im Zweifel nach einem Stundensatz in Höhe von 85 EUR netto vergütet.

§ 3 Art und Ort des Consultings

Wir erbringen unsere Consultingleistungen durch schriftliche Ausarbeitungen oder im Rahmen von Beratungsgesprächen mit dem Kunden und seinen Mitarbeitern. Die Beratungsgespräche erfolgen regelmäßig in unseren Geschäftsräumen, fernmündlich oder in Textform.


 

§ 4 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält an von uns für den Kunden im Rahmen des Consulting erstellten Unterlagen einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Nutzungsrechte.

Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Besondere Bedingungen für die Entwicklung sowie die Anpassung von Software

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Entwicklung und Erstellung sowie die Anpassung von Softwarekomponenten gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Entwicklung, Erstellung oder die Anpassung von Software.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Entwicklung und Erstellung von Software oder einzelner Teile bestehend aus Softwarekomponenten oder die Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Kunden, einschließlich der Schnittstellenprogrammierung, sowie der Erstellung und Pflege von Anwenderdokumentationen.

Gegenstand von Entwicklung und Erstellung ist die Programmierung individueller Software. Unsere Softwareentwicklungen bauen dabei in aller Regel auf von uns als Standardsoftware entwickelte oder fortentwickelte Bibliotheken oder sonstige Softwarebausteine auf, die im Rahmen unserer Programmierleistungen überlassen werden (Standardbibliotheken).

Gegenstand unserer Anpassungsleistungen kann neben der Entwicklung und Erstellung insbesondere die Konfiguration von Software, auch Drittsoftware, sein, z. B. um verschiedene Drittsoftwarekomponenten und/oder eigene Software aufeinander abzustimmen.

Vor unserer Leistungserbringung erstellen wir eine Analyse auf der Grundlage der Zielvorgaben des Kunden und – nach unserer Wahl – ein darauf aufbauendes Grobkonzept oder Feinkonzept. Der Kunde erhält keine Nutzungsrechte an diesen Konzepten.

Der Kunde gibt das Konzept nach D.§ 6 frei. Im Anschluss erbringen wir die im Einzelnen beauftragten Entwicklungs-, Erstellungs- und Anpassungsleistungen.

Wünscht der Kunde nach der Freigabe des Konzepts Änderungen, werden wir über den Änderungsauftrag entscheiden, dessen Annahme aber nicht unbillig verweigern. Entstehender Mehraufwand ist auf der Grundlage einer Stundenvergütung (abgerechnet in vollen Viertelstunden) nach dem vereinbarten Stundensatz, mangels eines solchen nach unserer jeweils aktuellen Preisliste oder im Zweifel nach einem Stundensatz in Höhe von 85 EUR netto zu erstatten.

 

Der Einbau, die Installation oder die Konfiguration in das EDV-System des Kunden ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Lieferumfang, Nutzungsrechte für Software, Integration in Standardbibliotheken

Die Lieferung der entwickelten Software, einschließlich von Programmkorrekturen, erfolgt jeweils auf einem marktüblichen Datenträger, online als Download oder – falls vereinbart – durch Speicherung auf dem bei uns befindlichen System des Kunden. Von uns verwendete Standardbibliotheken werden – sofern hinsichtlich der jeweils verwendeten Programmiersprache relevant – nur im Objektcode überlassen; von uns individuell für den Kunden erstellte, entwickelte oder angepasste Software überlassen wir auch im Quelltext. Im Umfang der Lieferung enthalten ist auch eine Anwendungsdokumentation. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Anwendungsdokumentation nach unserer Wahl entweder als Bedienungshandbuch oder als elektronisches Dokument überlassen werden.

Der Kunde erhält an von uns entwickelter Software und in diesem Rahmen überlassenen Standardbibliotheken einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Nutzungsrechte. Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden mangels anderer Vereinbarungen zum Einsatz der Software auf einem einzelnen PC (Einzelplatzlizenz).

Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Der Kunde ist mit Ausnahme des Rechts zur Fehlerberichtigung nicht berechtigt, Änderungen an den Standardbibliotheken vorzunehmen. Das Recht zur Fehlerberichtigung durch den Kunden greift nur ein, wenn zuvor die Fehlerberichtigung durch uns abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist. Die Anfertigung einer Sicherungskopie der Standardbibliotheken durch den Kunden sowie die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherung zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Software ist zulässig. Die Dekompilierung der Standardbibliotheken nach den Regelungen des § 69e UrhG ist zulässig.

Der Kunde erhält an von uns gelieferten Programmkorrekturen diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die ihm an der ursprünglichen Programmversion zustehen.

Wir sind berechtigt, die für den Kunden erbrachten Programmierleistungen, insbesondere die erstellte Software, in unsere Standardbibliotheken zu integrieren und künftigen sowie bestehenden anderen Kunden, ggf. auch Mitbewerbern, zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft nur Software selbst, nicht auch Daten des Kunden. Die Integration in Standardbibliotheken erfolgt unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach A. § 10.

§ 4 Benennung von Projektverantwortlichen

Sowohl wir als auch der Kunde sind verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten einen Projektleiter zu benennen. Die für die Realisierung der Softwareerstellung erforderlichen Maßnahmen werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die Verantwortung für die Realisierung der Softwareerstellung liegt bei uns. Die jeweiligen Projektleiter sind innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich zu benennen.

Die Projektleiter werden regelmäßig, mindestens einmal im Monat, anstehende Entscheidungen vorbereiten, treffen und protokollieren.§ 5 Mitwirkungspflichten

Der Kunde wird bei der Entwicklung, Erstellung und Anpassung der Software im notwendigen Umfang mitwirken, insbesondere indem er uns die für die Erstellung des Systems notwendigen Informationen über seine betrieblichen

Bedürfnisse und die Umgebungsbedingungen sowie die von ihm aufgrund gesetzlicher oder betrieblicher

Bestimmungen einzuhaltenden Anforderungen rechtzeitig mitteilt. Soweit Arbeiten nicht in den Räumlichkeiten von uns durchgeführt werden können, wird der Kunde uns bzw. unseren Mitarbeitern für die Dauer der Arbeiten die erforderlichen Arbeitsmittel (wie z. B. geeignete Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, Bildschirme, Tools zur Dokumentation usw.) Strom und Telekommunikationsleitungen auf seine Kosten zur Verfügung stellen.Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus einem zwischen den Vertragsparteien ggf. vereinbarten Projektzeitplan.

 

§ 6 Freigabe des Grob- oder Feinkonzepts

Nach der Erstellung des Fein- oder Grobkonzepts (D.§ 2 Nr. 5) ist dieses vom Kunden freizugeben. Wir stellen das

Konzept dem Kunden nach Fertigstellung in Schriftform oder per E-Mail zur Verfügung. Der Kunde wird das

Konzept innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt freigeben. Die Freigabe erfolgt per E-Mail oder schriftlich. Die Freigabe setzt eine Prüfung des Konzepts voraus. Die Freigabe ist zu erteilen, wenn in dem Konzept die

Zielvorgaben und die vereinbarten Funktionen ausreichend umgesetzt worden sind. Erklärt der Kunde die Freigabe des Konzepts nicht fristgemäß, können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Freigabe setzen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der Frist weder die Freigabe schriftlich erteilt, noch schriftlich darlegt, welche Mängel des Konzepts noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei Fristsetzung ausdrücklich hinweisen. Nach Erteilung der Freigabe wird das Konzept Vertragsbestandteil.

Die Projektleiter können einvernehmlich Änderungen vereinbaren. Die Vereinbarungen sollen protokolliert werden und von beiden Projektleitern abgezeichnet werden. Soweit keine Vereinbarungen über die Vergütung oder die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere Zeitpläne hinsichtlich der vereinbarten Änderungen getroffen werden, müssen die Änderungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten vertraglichen Bestimmungen durchgeführt werden.

Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über von einer der Vertragsparteien verlangten Änderungen, gilt Folgendes:

Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme Änderungsverlangen an uns zu stellen. Die Änderungsverlangen sind uns gegenüber schriftlich zu äußern. Wir werden das Änderungsverlangen prüfen. Wir werden vom Kunden verlangte Änderungen akzeptieren, sofern sie uns nicht im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind. Wir werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens schriftlich mitteilen, ob das Änderungsverlangen angenommen wird und nach den bisherigen Regelungen des Vertrages durchgeführt wird;

das Änderungsverlangen vertragliche Regelungen beeinflusst, z. B. Preis, Ausführungsfristen etc.: In diesem Fall teilen wir dem Kunden mit, zu welchen Konditionen die Änderung durchgeführt werden kann. Die Änderung ist nur

  1. § 7 Änderungen während der Durchführung der Arbeiten/Change Request Management

  1. durchzuführen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung gegenüber uns die Änderung zu den von uns mitgeteilten Konditionen annimmt;

    die Prüfung des Änderungsverlangens auf Realisierbarkeit hin umfangreich ist: In diesem Fall können wir die Prüfung der Änderung davon abhängig machen, dass der Kunde den Prüfungsaufwand vergütet. Wir sind verpflichtet, in einem solchen Fall den zeitlichen Aufwand und die Kosten für die Prüfung dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der Prüfungsauftrag gilt erst als erteilt, wenn der Kunde uns schriftlich mit der Prüfung beauftragt;

    das Änderungsverlangen abgelehnt wird.

Soweit wir auf das Änderungsverlangen hin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht reagieren, gilt das Änderungsverlangen als abgelehnt.

§ 8 Abnahme

Die entwickelte Software wird nach Fertigstellung übergeben. Nach Fertigstellung und Übergabe bzw. – soweit die Installation der Software durch uns geschuldet ist – nach Installation der entwickelten Software bzw. der entwickelten Teile der Software wird die Software abgenommen.

Der Kunde wird die von uns entwickelte und erstellte Software bzw. die entwickelten Teile der Software innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen abnehmen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung von uns an den Kunden, dass die Software funktionsfähig ist, oder – soweit die Installation der Software durch uns geschuldet wird – mit dem Zeitpunkt, in dem die Installation abgeschlossen und dem Kunden der Abschluss der Installation schriftlich mitgeteilt worden ist.

Die Abnahme setzt eine Funktionsprüfung der Software voraus.

Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden von den Projektleitern vor Durchführung festgelegt, soweit die Anforderungen nicht bereits vertraglich vereinbart wurden.

Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Software den Anforderungen aus dem Fein- oder Grobkonzept genügt oder wenn nur unwesentliche Mängel vorliegen.

Erklärt der Kunde die Abnahme nicht fristgerecht, können wir dem Kunden eine weitere angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Software gilt mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt, noch uns schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei Fristsetzung hinweisen.

§ 9 Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung

Für den Anspruch auf Nacherfüllung gilt bei Entwicklung, Erstellung oder Anpassung von Software ergänzend Folgendes:

Wir sind berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf unserer Homepage zum Download bereitstellen oder die Nachbesserungen auf dem bei uns befindlichen System des Kunden durchführen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.

Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden

Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten die

Fehlerumgehungsmöglichkeiten als Nacherfüllung. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.

Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Anwenderdokumentation angepasst.

E. Besondere Bedingungen für Hostingleistungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Hostingleistungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Hostingleistungen.

§ 2 Leistungsumfang

Gegenstand unserer Hostingleistungen ist die Zurverfügungstellung von vServern und Shared-Servern.

vServer sind virtualisierte Server, die dem Kunden exklusiv zur Verfügung gestellt werden. vServer bieten wir managed und unmanaged an.

  1. Ein managed vServer wird von uns hinsichtlich Betriebssystem, vorinstallierten Softwarepaketen und Netzwerkanbindung gepflegt. Der Kunde hat keine administrativen Rechte

    Ein unmanaged vServer wird von uns einmalig mit vorinstalliertem Betriebssystem, vorinstallierten

Softwarepaketen und Netzwerkanbindung zur Verfügung gestellt. Anschließend erfolgen keine Pflegeleistungen hinsichtlich der Software. Der Kunde erhält administrative Zugriffsrechte.

Shared-Server sind managed Server, werden also von uns hinsichtlich Betriebssystem, vorinstallierten Softwarepaketen und Netzwerkanbindung gepfelgt. Der Kunde erhält ein Mitnutzungsrecht hinsichtlich der vorinstallierten Software und jeweils eigene Zugriffsmöglichkeiten auf bestimmte Software, z. B. einen Verzeichnisbereich für den Webserver.

Die Server, mit denen die Hostingleistungen erbracht werden, befinden sich physikalisch innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Verfügbarkeit, Wartungsfenster

Wir stellen die Verbindung zwischen dem Server, den wir dem Kunden zur Verfügung gestellt haben, und dem Internet (genauer: dem Router des von uns beauftragten Rechenzentrums) her und gewährleisten eine technische Erreichbarkeit des Servers von 99,5 % im Mittel einer Vertragsperiode. Für die Berechnung der geschuldeten und der tatsächlich geleisteten Verfügbarkeit ist die Anzahl der vollen Minuten hinsichtlich jedes Kalendertages in der betrachteten Vertragsperiode maßgeblich.Wird die Verfügbarkeit nach vorstehender Nr. 1 unterschritten, kann der Kunde auf die jeweilige Vertragsperiode bezogen pauschal eine Vergütungsminderung wie folgt geltend machen:

 

 

 

  1. Verfügbarkeit

  1. Rückvergütung

  1. 99,5 % bis 100 %

  1. 0 %

  1. 98,5 % bis 99,4 %

  1. 10 %

  1. 97,0 % bis 98,4 %

  1. 25 %

  1. 90,0 % bis 96,9 %

  1. 50 %

  1. 89,9 % oder weniger

  1. 100 %

 

Dem Kunden steht es frei, einen höheren Minderungsbetrag aufgrund gesetzlicher Vorschriften geltend zu machen. Uns steht es frei, einen geringeren Schaden des Kunden zu beweisen und einen geringeren Minderungsbetrag geltend zu machen.

Die Verfügbarkeitsgewähr bezieht sich nicht auf die Funktionsfähigkeit von Telefon- oder sonstige

Kommunikationsleitungen zu dem vertragsgegenständlichen Server, auf Stromausfälle oder Ausfälle von Servern, die nicht im Einflussbereich von uns stehen.

Wir können die Verfügbarkeit zeitweilig beschränken, wenn dies im Hinblick auf Softwareaktualisierungen,

Hardwareaktualisierungen, Kapazitätsgrenzen, zur Durchführung von Wartungsarbeiten oder aus

Sicherheitsgründen erforderlich ist (Wartungsfenster). Wir berücksichtigen dabei, soweit möglich, die berechtigten Interessen des Kunden durch vorherige Information über die Verfügbarkeitsbeschränkung. Der Zeitraum eines Wartungsfensters bleibt bei der Verfügbarkeitsberechnung nach Nr. 1 dieses Paragrafen außer Betracht.

Die auf den jeweiligen Monat entfallende Vergütung ist im Voraus zu entrichten.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt drei Monate. Der Vertrag verlängert sich anschließend automatisch um jeweils drei Monate, wenn er nicht von einer Partei zuvor gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; die Textform (z. B. ein E-Mail) genügt nicht.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung auch wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für uns liegt insbesondere vor wenn:

Wir sind berechtigt, die Vergütung für die von uns angebotenen Hostingleistungen erstmals drei Monate nach

Abschluss des Vertrags angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung ist an die uns aufgrund der allgemeinen

Preisentwicklung und etwaigen Preiserhöhungen bei Zulieferern entstehende Kostensteigerung anzupassen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass wir ggf. Zahlungen gegenüber Dienstleistern in einer Schwankungen unterliegenden, ausländischen Währung zu zahlen haben. Die Preiserhöhung wird einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam. Der Kunde kann für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Wird weisen den Anbieter auf dieses Kündigungsrecht hin.

Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass er mit seinen Inhalten und der Verwendung des Servers die gesetzlichen Vorschriften einhält.

Der Nutzer verpflichtet sich, keine Inhalte auf seinem Server zu speichern, über diese öffentlich zugänglich zu machen oder die Server auf sonstige Weise hinsichtlich Inhalten zu nutzen, die

  1. § 4 Zahlungsweise, Vertragsverlängerung, Kündigung, Vergütungserhöhung

    der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Monatspauschale oder eines nicht unerheblichen Teils der Monatspauschale in Verzug ist

    der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Monatspauschale in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monatspauschalen erreicht.

    § 5 Verbotene Inhalte und Handlungen, Sperrung

    • strafbar sind (insbesondere Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung),

    • als pornographisch, vulgär oder obszön, belästigend oder in sonstiger Weise anstößig anzusehen sind,

    • verfassungsfeindlich, extremistisch, rassistisch oder fremdenfeindlich sind oder Inhalte, die von verbotenen Gruppierungen stammen,

    • in Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte oder sonstige Rechte Dritter) eingreifen,

    • als kommerzielle Werbung oder Spam einzustufen sind.

Der Kunde verpflichten sich dazu, keine Handlungen vorzunehmen, die die Soft-, Hardware oder die Leistungsfähigkeit eines anderen Servers oder eines von uns für die Leistungserbringung genutzten System beeinträchtigen, beschädigen oder zerstören können, insbesondere keine Inhalte öffentlich zugänglich zu machen, die Schadcode enthalten oder dazu dienen, Schneeballsysteme, Massen-E-Mails (Spam) oder Kettenbriefe durchzuführen oder weiterzuleiten oder unsere Dienste zum Erliegen zu bringen.

Die Versendung von Newslettern (E-Mails an mehr als 100 Adressaten gleichzeitig, in kurzer zeitlicher Abfolge oder in sonstigem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang) über mit anderen Kunden gemeinsam genutzten E-Mail Servern (Shared Mail Server) ist verboten.

Wir können die Anbindung zum Internet insgesamt oder teilweise (z. B. hinsichtlich einzelner Dateien) sowie den Zugang des Kunden zum Server vorläufig oder endgültig sperren, wenn der Verdacht besteht oder bereits feststeht, dass der Kunde gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen verstößt, Rechte Dritter verletzt werden oder wir sonst ein berechtigtes Interesse an der Sperrung haben. Ein berechtigtes Interesse an einer Sperrung haben wir, wenn die Sperrung zum Schutz eines oder mehrere anderer Kunden erforderlich ist, insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass der dem Kunden zur Verfügung gestellte Server zu betrügerischen Aktivitäten eingesetzt wird oder der Kunde falsche Kontaktdaten angegeben hat;

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen – wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Kunde verbotenen Inhalte (vorstehende Nr. 2) gespeichert oder öffentlich zugänglich gemacht hat. Ein hinreichender Verdacht liegt insbesondere vor, wenn wir von einem vermeintlich Verletzten abgemahnt werden (es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich unbegründet) oder wenn uns Ermittlungen staatlicher Behörden bekannt werden.

Die Sperrung wird auf das erforderliche Maß beschränkt. Eine endgültige Sperrung erfolgt nur bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen. Der Kunde wird über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich unterrichtet, soweit der Kunde seine Kontaktdaten ordnungsgemäß mitgeteilt hat. Die Sperrung ist rückgängig zu machen, sobald der für die Sperrung anlassgebende Verdacht entkräftet ist.

Wir fertigen keine Sicherungskopien von den Daten des Kunden an wenn nichts weiteres vereinbart wurde. Ist dies der Fall steht also jeweils nur eine Sicherungskopie zur Verfügung, nämlich für den Datenstand am aktuellen Tag oder am Vortrag. Es handelt sich um ein vollständiges Backup des Dateisystems, Datenbank, sodass eine punktuelle Wiederherstellung von Teildaten ggf. nicht möglich. Mit anderen Kunden gemeinsam genutzte Ressourcen (z. B. gemeinsam genutzte E-Mail-Server) werden gemeinsam gesichert, sodass diese auch nur gemeinsam wiederhergestellt werden können oder eine gesonderte Ausgliederung der den jeweiligen Kunden betreffenden Daten erforderlich werden kann.

Wünscht der Kunde eine Wiederherstellung von Daten, ohne dass uns ein Verschulden wegen eines Datenverlusts trifft, prüfen wir die Annahme des Wiederherstellungsauftrags. Entstehender Aufwand ist dann mangels anderer Vereinbarung auf der Grundlage einer Stundenvergütung (abgerechnet in vollen Viertelstunden) nach dem vereinbarten Stundensatz, mangels eines solchen nach unserer jeweils aktuellen Preisliste oder im Zweifel nach einem Stundensatz in Höhe von 85 EUR netto zu erstatten.

Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach A. § 8 ist der Kunde dazu verpflichtet, in Abhängigkeit von dem Aufwand für eine etwaige Wiederherstellung seiner Daten, regelmäßig und unabhängig von Backups durch uns, Sicherungskopien seiner Datenbestände anzufertigen.

Der Kunde versichert, dass er über die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Rechte an den Inhalten verfügt.

Der Kunde räumt uns ein einfaches, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränktes, räumlich auf den Standort unserer physikalischen Server in der Bundesrepublik Deutschland sowie den Standort unserer Backups in der Bundesrepublik Deutschland begrenztes, nicht übertragbares, Recht ein, die geschützten Inhalte für die Zwecke dieses Vertrags auf dem Server, auf einem weiteren Server, der zur Spiegelung dient, und für eine ausreichende Anzahl an Sicherungen zu vervielfältigen. Nach Beendigung des Vertrags dürfen auf Backups befindliche Vervielfältigungen noch für einen Übergangszeitraum von einem Jahr aufbewahrt werden.

Der Kunde räumt uns ein einfaches, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränktes, weltweites, nicht übertragbares, Recht ein, die von Kunden für die öffentliche Zugänglichmachung vorgesehenen Inhalte (insbesondere Texte und Bilder) über das von uns unterhaltene Netz und das daran angeschlossene Internet öffentlich zugänglich zu machen. Soweit nach Beendigung des Vertrags geschützte Inhalte von Dritten in CacheSpeichern vorgehalten werden, wird diese Speicherung nicht mehr uns zugerechnet.

Der Nutzer haftet für die über unsere Systeme veröffentlichten Inhalte und stellt uns insofern von allen AnsprüchenDritter frei, die diese gegen uns wegen der Verletzung von Rechten oder sonstigen Ansprüchen aus der Veröffentlichung der Inhalte geltend machen. Der Nutzer ist verpflichtet, uns jeglichen Schaden zu ersetzen, der uns durch die Geltendmachung solcher Ansprüche Dritter entsteht, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

 

Jegliche verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. § 536a BGB wird ausgeschlossen.

Während unserer Geschäftszeiten (ausgenommen Feiertage an unserem Sitz) sind wir telefonisch (+49(0)178 4901218) und per E-Mail (Marvinwarren@warren-digital.de, info@warren-digital.de) erreichbar. Nachträgliche Änderungen der Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) teilen wir dem Kunden schriftlich mit.

Über unsere Hotlines nehmen wir ausschließlich Mängelanzeigen (auch Störungen genannt) entgegen.

Erfolgt die Inanspruchnahme einer Hotline und stellt sich später heraus, dass sich die Supportanfrage nicht auf einen vorliegenden Mangel bezieht, wird unsere Tätigkeit auf der Grundlage einer Stundenvergütung in Höhe von 85,00 €, abgerechnet nach angebrochenen Viertelstunden, in Rechnung gestellt.

Reaktionszeiten und Entstörzeiten ergeben sich aus individueller Vereinbarung (insbesondere unseren Angeboten SLA Standard, SLA Silber und SLA Gold). Reaktionszeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen wir mit der Behebung einer bestimmten Störung, gemessen ab dem Zeitpunkt der Meldung durch den Kunden, zu beginnen haben. Entstörzeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen wir eine bestimmte Störung, gemessen ab dem Zeitpunkt der Meldung durch den Kunden, zu beseitigen haben.

Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Lieferung von Waren gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferung von Waren, insbesondere Hardware, einschließlich Software.

Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.Der Kunde hat selbst sicherzustellen, dass die Anforderungen des Herstellers an die Hard- und Softwareumgebung, die in der Anwendungsdokumentation beschrieben sind, beim Kunden erfüllt sind.

 

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware (Hard- bzw. Software zzgl. der mitgelieferten Unterlagen) geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

Lieferung und Lieferumfang

Die Lieferung von Software, einschließlich von Programmkorrekturen, erfolgt jeweils in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger bzw. online oder als Download von der Homepage über einen mitgeteilten Hyperlink. Im Umfang der Lieferung enthalten ist auch eine Anwendungsdokumentation. Sofern zwischen den

Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Anwendungsdokumentation nach unserer Wahl entweder als Bedienungshandbuch oder als elektronisches Dokument überlassen werden. Eine Überlassung des Quellcodes der Software ist nicht geschuldet.

Nutzungsrechte an der Software. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Software.

Fehlerberichtigung nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Das Recht zur

Fehlerberichtigung durch den Kunden greift nur ein, wenn zuvor die Fehlerberichtigung durch uns abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist. Die Anfertigung einer Sicherungskopie der Software durch den Kunden sowie die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherung zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Software ist zulässig. Die Dekompilierung der Software nach den Regelungen des § 69e UrhG ist zulässig.

  1. § 6 Sicherungen, Backups

    § 7 Rechte an Inhalten des Kunden, Nutzungsrechtseinräumung, Haftung des Nutzers für die Inhalte

    § 8 Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung

    § 9 Hotlines, Support, Sondervergütung, Definitionen, SLA

    § 1 Geltungsbereich

    § 2 Leistungsumfang

    § 3 Gefahrübergang

    § 4 Lieferung von Software

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der gelieferten Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden mangels anderer Vereinbarungen zum Einsatz der Software auf einem einzelnen PC (Einzelplatzlizenz).

    Weitergehende Rechte insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Der Kunde ist mit Ausnahme des Rechts zur

 

 

DATENSICHERHEIT

4.1 Soweit Daten an uns übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. Soweit dies im jeweiligen Angebot enthalten ist, werden die Server regelmäßig gesichert. Für den Fall eines dennoch auftretenden Datenverlustes ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an uns zu übermitteln.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder eigenen oder in Auftrag gegebenen Änderung eine vollständige Datensicherung durchzuführen.

4.3 Der Kunde erhält zur Pflege seines Angebotes eine Nutzerkennung und ein Passwort. Er ist verpflichtet, dies vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung des Passwortes resultiert. Erlangt der Kunde davon Kenntnis, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist, hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von uns nutzen, haftet der Kunde uns gegenüber auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Im Verdachtsfall hat der Kunde deshalb die Möglichkeit, ein neues Kennwort anzufordern, das wir dem Kunden dann zusenden.

DATENSCHUTZ

5.1 Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telemediengesetz (TMG).

5.2 Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben und verwendet, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich, diese Daten in seinem Online-Administrationsbereich stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

5.3 Die E-Mail-Adresse des Kunden nutzen wir nur für Informations-Schreiben zu den Aufträgen, für Rechnungen und sofern der Kunde nicht widerspricht, zur Kundenpflege sowie, falls vom Kunden gewünscht, für eigene Newsletter.

5.4 Wir geben keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Kunden erforderlich ist.

5.5 Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden die Daten gesperrt.

 

 

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Warren Digital, Birkenallee 27, 34225 Baunatal, Telefon: 0178/4901218, Email:Marvinwarren@warren-digital.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, E-Mail oder über den gesicherten Online-Administrationsbereich) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Bei Erbringung von Dienstleistungen:

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

RÜCKFRAGEN UND BEANSTANDUNGEN

Rückfragen und Beanstandungen sind an die Firma Warren Digital, Geschäftsführer Marvin Warren, Birkenallee 27, 34225 Baunatal zu richten.

Stand: 18.08.2021